AGB


1. GELTUNGSBEIREICH
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln alle Rechtsbeziehungen zwischen der Firma Austrojob GmbH und dem Beschäftigter.
2. RECHTSSTELLUNG / GEHEIMHALTUNG DES PERSONALS
Arbeitszeit, Arbeitsort und Arbeitstätigkeit können nur zwischen der Austrojob GmbH und dem Auftraggeber
vereinbart werden. Während des Einsatzes beim Auftraggeber unterliegt das Zeitpersonal dessen
Arbeitsanweisungen und arbeitet unter seiner Anleitung und Aufsicht.
Das Personal der Austrojob GmbH ist zur Geheimhaltung verpflichtet; das gilt insbesondere für alle während
der Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen, der Natur der Sache nach vertraulichen oder
geheimhaltungsbedürftigen Geschäftsangelegenheiten. Die Geheimhaltungspflicht besteht nach Ende der
Vertragsbeziehung für drei Jahre fort.
3. KÃœNDIGUNGSFRIST
Soweit nicht anders vereinbart, gilt eine Kündigungsfrist von 5 Arbeitstagen. Die Austrojob GmbH ist darüber
hinaus berechtigt den Arbeitnehmerüberlassungsvertrag (Einzel/Rahmen) aus wichtigem Grund fristlos zu
kündigen. Ein solcher Grund liegt insbesondere vor, wenn der Entleiher mit seiner Zahlungsverpflichtung in
Verzug geraten ist und er auch eine angemessene Nachfrist hat verstreichen lassen; der Entleiher die
Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dem Arbeitnehmerüberlassungsvertrag (Einzel/Rahmen) verweigert oder
sich aus den Umständen ergibt, dass die Erfüllung der Verpflichtungen des Auftraggebers erheblich gefährdet
erscheinen; der Auftraggeber seine Verpflichtungen zur Einhaltung der Unfallverhütungs- und
Arbeitsschutzbestimmungen nicht erfüllt.
4. VERPFLICHTUNG DES AUFTRAGGEBERS
Der Auftraggeber steht der Austrojob GmbH dafür ein, der Fürsorgepflicht eines Arbeitgebers gegenüber den
überlassenen Arbeitnehmern wahrzunehmen.
5. ARBEITSSICHERHEIT
Der Auftraggeber ist verpflichtet, die allgemeinen Vorschriften des Arbeitsschutzes, der Unfallverhütung sowie
die allgemeinen sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln zu erfüllen sowie Erste-Hilfe-
Maßnahmen zur Verfügung zu stellen.
Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Mitarbeiter der Austrojob GmbH vor Arbeitsaufnahme gemäß §12
Abs.2 ArbSchG über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit zu unterweisen.
Unter Berücksichtigung der Qualifikation und der Erfahrung der überlassenen Mitarbeiter, hat der
Auftraggeber diese mit den arbeitsplatzspezifischen Gefahren sowie den für seinen Betrieb und den
jeweiligen Arbeitsplatz geltenden Unfallverhütungs- und sonstigen Arbeitsschutzvorschriften vertraut zu
machen und für deren Einhaltung zu sorgen
Soweit die Mitarbeiter der Austrojob GmbH während ihrer Tätigkeit im Betrieb des Auftraggebers
chemischen, physikalischen oder biologischen Einwirkungen ausgesetzt sind oder gefährdende Tätigkeiten
im Sinne der Unfallverhütungsvorschrift „BGV A 4“ ausüben, hat der Auftraggeber unter Zustimmung der
Austrojob GmbH vor Beginn dieser Tätigkeit die vorgeschriebene arbeitsmedizinische
Vorsorgeuntersuchung durchzuführen und der Austrojob GmbH die Untersuchungsergebnisse mitzuteilen.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, Maßnahmen und Einrichtungen zur Ersten Hilfe gemäß der
Unfallverhütungsvorschrift „BGV A 5“ auch für die Mitarbeiter der Austrojob GmbH bereitzuhalten.
6. ARBEITSZEIT
Der Auftraggeber versichert Mehrarbeit sowie Sonn- und Feiertagsarbeit nur dann anzuordnen und zu dulden,
soweit die für seinen Betrieb nach dem Arbeitszeitgesetz zulässig ist. Notwendige behördliche
Genehmigungen von Mehr- / Sonn- und Feiertagsarbeit holt der Auftraggeber ein und stellt diese bei Bedarf
der Austrojob GmbH in Kopie Form zur Verfügung.
7. EINSATZ DES PERSONALS
Der Auftraggeber verpflichtet sich ausdrücklich, das Personal der Austrojob GmbH nur im Rahmen der
vereinbarten Tätigkeit einzusetzen und entsprechende Arbeitsmittel bzw. Maschinen zu verwenden oder
bedienen zu lassen.
8. ÃœBERNAHME DES PERSONALS
Der Auftraggeber verpflichtet sich, Mitarbeiter der Austrojob GmbH nicht in unzulässiger Weise (§ 1 UWG
und § 626 BGB) abzuwerben. Findet vor oder innerhalb der ersten neun Monate der Überlassungszeit eine Einstellung bzw. Übernahme der vorgestellten Person (Bewerber oder Mitarbeiter der Austrojob GmbH)
durch den Auftraggeber statt, so gilt dies als Vermittlung. Eine Einstellung/Ãœbernahme in diesem Sinne liegt
auch dann vor, wenn der Bewerber/Mitarbeiter vom Auftraggeber nur mittelbar (z. B. über ein
Drittunternehmen) beschäftigt wird. Für diese Vermittlung zahlt der Auftraggeber der Firma Austrojob GmbH eine
Vermittlungsgebühr gemäß privater Arbeitsvermittlung in Höhe von 2 (zwischen Auftraggeber und Mitarbeiter
vereinbarter) Bruttomonatsgehälter. Diese ist bei Beginn der Beschäftigung fällig.
9. ABRECHNUNG
Der Auftraggeber ist verpflichtet, die von den Austrojob GmbH Mitarbeitern vorgelegten Tätigkeitsnachweise zu
überprüfen und monatlich durch einen vertretungsberechtigten Bevollmächtigten unterzeichnen zu lassen.
Ein Durchschlag verbleibt beim Auftraggeber. Die restlichen Durchschläge und das Original sind dem Mitarbeiter jeweils am letzten Arbeitstag des Monats auszuhändigen bzw. direkt an die Austrojob GmbH zu übersenden.
Kommt der Auftraggeber der Verpflichtung nicht nach, so gelten die Aufzeichnungen des Arbeitnehmers.
Begründete Einwendungen des Auftraggebers sind innerhalb einer Woche nach Rechnungseingang
Nachzuweisen. Bei Überschreitung des Zahlungszieles ist der Verleiher berechtigt, Zinsen in Höhe der banküblichen Zinsen für Kontokorrentkredite zu berechnen
10. STUNDENSATZ
Maßgebend für die Berechnung ist der vereinbarte Stundensatz zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer. Er enthält alle Lohnnebenkosten für den überlassenen Mitarbeiter. Die Stundensätze gelten, falls nicht ausdrücklich anders vereinbart, ohne Zuschläge für Überstunden, Nachtarbeit, Schichtarbeit, Sonn- und Feiertage, kordleistungen sowie sonstige Zuschläge.
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Die Austrojob GmbH ist berechtigt die vereinbarte Verrechnungssätze im Ausmaß zu der Erhöhung anzupassen,
wenn Mitarbeiter auf Wunsch des Auftraggebers gegen andere mit höherer Qualifikation ausgetauscht werden oder wenn Umstände, welche die Austrojob GmbH nicht zu vertreten hat, eine Kostensteigerung verursachen. Die regelmäßige Arbeitszeit der Austrojob - Mitarbeiter beim Entleiher entspricht der im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag / Rahmenarbeitnehmerüberlassungsvertrag vereinbarten
wöchentlichen Arbeitszeit. Die über die vereinbarte Wochenarbeitszeit hinausgehenden Arbeitsstunden sowie
Nacht-, Sonn- und Feiertagsstunden werden mit vereinbarten Zuschlägen berechnet:
11. AUSWAHL DES PERSONALS
Die Austrojob GmbH stellt dem Auftraggeber sorgfältig ausgesuchte und auf die erforderliche berufliche
Qualifikation überprüfte Mitarbeiter zur Verfügung. Im Interesse des Auftraggebers liegt es, sich selbst von
der Eignung des ihm überlassenen Mitarbeiters für die vorhergesehene Tätigkeit zu überzeugen.
Die Austrojob GmbH ist berechtigt ihre Mitarbeiter jederzeit auszutauschen und durch andere geeignete
Arbeitnehmer zu ersetzen, insofern hierdurch berechtigte Interessen des Auftraggebers nicht verletzt werden.
Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen. Im Fall des Einsatzes ausländischer Mitarbeiter sichert der
Verleiher zu, dass die erforderlichen behördlichen Genehmigungen vorliegen.
12. ALLGEMEINE PFLICHTEN DER AUSTROJOB GMBH
Die Austrojob GmbH verpflichtet sich, ihren Arbeitgeberpflichten nachzukommen, d. h. sämtliche arbeits-,
sozial- und lohnsteuerrechtlichen Bestimmungen einzuhalten sowie die entsprechenden Zahlungen sach- und
fristgerecht zu leisten und Ähnlichem die vertragsgemäße Durchführung erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt wird.
13. HAFTUNG DER AUSTROJOB GMBH
Die Austrojob GmbH haftet nur für die vertraglich vereinbarte Tätigkeit. Die Haftung ist ausgeschlossen,
wenn überlassene Arbeitnehmer mit Wertgegenständen, Geldangelegenheiten oder nicht vereinbarten
Arbeiten betraut werden. An die Arbeitnehmer dürfen keine Zahlungen oder Vorschüsse geleistet werden
Für weitergehende Ansprüche haftet die Austrojob GmbH
14. Recht und Gerichtsstand
Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten
zwischen Verleiher und Entleiher ist München. Das gilt auch für Auftraggeber, deren Unternehmenssitz im
Ausland ist.